Wichtiger Hinweis #
Was ist die LMIV? #
LMIV steht für Lebensmittelinformationsverordnung. Sie legt die Informationspflichten für Unternehmen innerhalb Europas fest – online wie offline. Die EU-Verordnung wurde am 25. Oktober 2011 beschlossen und gilt seit dem 13. Dezember 2014 in allen EU-Staaten. Sie umfasst alle Lebensmittel, von vorverpackten Produkten bis zu loser Ware.
Den vollständigen Text findest du bei EUR-Lex.
Pflichtangaben bei vorverpackten Lebensmitteln #
Die LMIV schreibt für vorverpackte Lebensmittel folgende Angaben vor:
- Bezeichnung des Lebensmittels – zum Beispiel „Erdbeer-Joghurt“. In manchen Fällen sind Zusätze wie „pulverisiert“ oder „gefriergetrocknet“ erforderlich.
- Zutatenverzeichnis – beginnt mit dem Wort „Zutaten“ und listet alle Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen sich eindeutig abheben, etwa durch Fettschrift oder Großschreibung, und benötigen eine Mengenangabe. Beispiel: „Zutaten: Maisgrieß, geröstete ERDNUSSKERNE (33 %), Speisesalz, Tomatenpulver, Dextrose.“
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum – im Shop selbst nicht erforderlich, bei der Lieferung muss die Angabe aber auf dem Produkt stehen.
- Anweisungen zu Aufbewahrung oder Verwendung, sofern erforderlich – zum Beispiel „Vor Wärme schützen.“
- Name beziehungsweise Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers – in der Regel nicht der Händler, sondern Hersteller oder Importeur.
- Ursprungsland oder Herkunftsort, sofern erforderlich – etwa bei frischem Fleisch, Obst und Gemüse oder wenn sonst eine Irreführung droht. Weicht die Herkunft der Hauptzutat vom angegebenen Ursprungsland ab, muss auch sie genannt werden. Beispiel: mallorquinische Mandelkekse mit Mandeln aus Kalifornien.
- Gebrauchsanleitung als Text, wenn das Lebensmittel sonst schwer angemessen zu verwenden wäre, etwa bei Fertiggerichten. Piktogramme sind nur ergänzend zulässig.
- Alkoholgehalt bei Getränken über 1,2 Volumenprozent, angegeben in Volumenprozent mit dem Symbol „% vol“. Zusätze wie „Alkohol“ oder „Alk.“ dürfen vorangestellt werden.
- Nährwertdeklaration – die Angaben müssen in der vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen und dürfen keine anderen Inhalte enthalten. Einzelne Lebensmittel sind ausgenommen, etwa Kräutertee und Kaffee.
Was das für den Online-Handel bedeutet #
Sämtliche Pflichtangaben müssen im Shop vor dem Kaufabschluss verfügbar sein – und zwar für jeden Artikel und jeden Kanal, über den du verkaufst. Das ist in erster Linie eine Frage der Produktdatenqualität: Werden Zutaten, Allergene, Nährwerte und Herkunft als strukturierte Attribute geführt, lassen sie sich zuverlässig an Shop, Marktplatz und Datenfeed ausgeben. Liegen sie in Textdokumenten oder Tabellen, entstehen Abweichungen zwischen den Kanälen.
Wie sich solche Angaben als Attribute pflegen und verteilen lassen, steht unter PIM & Produktdaten.


