Lebensmittel online verkaufen – LMIV, Kennzeichnungspflichten und was es zu beachten gibt

Wichtiger Hinweis: Das Thema Auszeichnungspflichten von Lebensmittel ist komplex und es gibt regelmäßig Änderungen. Wir versuchen hier, dir einen Überblick über die Thematik zu verschaffen. Dieser Artikel kann aber natürlich keine rechtliche Beratung ersetzen.

Neben Medikamenten und Nahrungsergänzungsmitteln zählen Lebensmitteln zu den am stärksten überwachten Produkten. Das ist auch gut so, da es hier um das Wohl und die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher geht. Allerdings macht es den Handel mit Lebensmitteln – online wie offline – nicht ganz einfach und das Risiko etwas falsch zu machen und abgemahnt zu werden, ist stets präsent. Wir zeigen euch in diesem Artikel, was es zu beachten gibt, damit eurem Lebensmittel Online-Handel nichts im Wege steht.

Was ist LMIV?

Bei der LMIV handelt es sich um die Lebensmittelinformationsverordnung. Sie legt die Informationspflichten jedes Unternehmens innerhalb Europas fest (online & offline). Diese EU-Verordnung wurde am 25.10.2011 beschlossen und gilt seit dem 13.12.2014 für alle EU-Staaten. Sie umfasst alle Lebensmittel – angefangen bei vorverpackten Produkten bis hin zu loser Ware. Die vollständige LMIV haben wir dir hier verlinkt.

Kennzeichnungspflichten nach LMIV

Die LMIV regelt, dass folgende Pflichtangaben bei vorverpackten Lebensmitteln angegeben werden müssen:

  • Die Bezeichnung des Lebensmittels (z. B. Erdbeer-Joghurt)
    In einigen Fällen müssen spezielle zusätzliche Angaben zur Bezeichnung gemacht werden, z.B. „pulverisiert“ oder „gefriergetrocknet“.
  • Das Zutatenverzeichnis
    Das Zutatenverzeichnis beginnt mit dem Wort „Zutaten“ und besteht aus der Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, z.B. „Zutaten: Kartoffeln, Sonnenblumenöl, Speisesalz.“ Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (z.B. Nüsse) müssen sich – z.B. durch Fettschrift oder Großschreibung – eindeutig vom Rest des Zutatenverzeichnisses abheben. Außerdem ist bei diesen Stoffen eine Mengenangabe erforderlich: Beispiel: „Zutaten: Maisgrieß, geröstete ERDNUSSKERNE (33 %), Speisesalz, Tomatenpulver, Dextrose.“
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
    Eine Angabe im Online-Shop selbst ist nicht erforderlich, die Angabe muss aber bei der Lieferung auf dem Produkt aufgedruckt/am Produkt angebracht sein.
  • gegebenenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und/oder die Verwendung
    Beispiel: „Vor Wärme schützen.“
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers (Das ist i.d.R. nicht der Händler, sondern der Hersteller oder Importeur)
  • gegebenenfalls das Ursprungsland oder der Herkunftsort
    Dies ist erforderlich für frisches Fleisch, Obst und Gemüse, sowie in Fällen, in denen die Gefahr einer Irreführung besteht. Das Herkunftsland oder der Herkunftsort der Hauptzutat muss angegeben werden, wenn das Ursprungsland eines Lebensmittels ebenfalls angegeben wurde und nicht mit der Herkunft der primären Zutat identisch ist.
    Beispiel: Mallorquinische Mandelkekse (Mandeln stammen aber aus Kalifornien)
  • eine Gebrauchsanleitung als Text
    Sie ist erforderlich, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden (z. B. bei Fertiggerichten), Piktogramme sind nur ergänzend zulässig.
  • der Alkoholgehalt
    Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent erforderlich. Das Symbol „% vol“ ist der Angabe anzufügen. Der Angabe darf der Zusatz „Alkohol“ oder die Abkürzung „Alk.“ bzw. „alc.“ vorangestellt werden.
  • eine Nährwertdeklaration
    Die Nährwert-Angaben müssen zwingend in der nachfolgenden Reihenfolge erscheinen und dürfen keine anderweitigen Angaben enthalten. Einige Lebensmittel sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind (z.B. Kräutertee, Kaffee).

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